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07.03.2021 00:00




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Betreff: @Dr. S***: Ablehnung von Sachertsändigen im § 280 und/oder § 333 FamFG Verfahren / Das PSychKG ist heir kein anzuwendendes Recht
Datum: Fri, 5 Mar 2021 11:41:07 +0100
Von: Maximilian Baehring <maximilian.baehring@googlemail.com>
An: christiane.schlang@stadt-frankfurt.de

@Dr. S**: Ablehnung von Sachverständigen im § 280 und/oder § 333 FamFG Verfahren / Das PSychKG ist hier kein anzuwendendes Recht und das wissen sie auch ganz genau. Zudem ist es niederes Recht (Bundesrecht bricht Landesrecht / a.f.a.i.k. [lat.] Lex superior derogat ... )


FamFG

§ 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
Genau wie im Zivilprozess wird erst wenn ein Ablehnungsgesuch erfolglos beschieden worden ist Beschwerde eingelegt. Hierzu muss Gerichtsbeschluß aus dem Ablehnungs-antrag die getrennt von diesem Antrag erfolgende Ablehnungsbegründung vorliegen.

§ 275 Verfahrensfähigkeit
In Betreuungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.

§ 316 Verfahrensfähigkeit
In Unterbringungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.

§ 283 Vorführung zur Untersuchung
(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird. Der Betroffene soll VORHER persönlich angehört werden.

§ 284 Unterbringung zur Begutachtung
(1) Das Gericht kann nach Anhörung eines Sachverständigen beschließen, dass der Betroffene auf bestimmte Dauer untergebracht und beobachtet wird, soweit dies zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich ist. Der Betroffene ist VORHER persönlich anzuhören.


Unterbringung ohne Anhörung ist Verletzung des Rechtes auf richterliches Gehör
(Artikel 103 GG)

-------- Nachricht --------
Betreff: Fwd: @Dr. S***: Ablehnung von Sachertsändigen im § 280 und/oder § 333 FamFG Verfahren / Das PSychKG ist heir kein anzuwendendes Recht
Datum: Fri, 5 Mar 2021 12:48:10 +0100
Von: Maximilian Baehring <maximilian@baehring.at>
Antwort an: maximilian@baehring.at
An:

Habe inzwichen auch ne Kopie des PsychKHG Hessen von 2017.

Der Artikle 5 auf den sie sich berufen besagt daß Vorlandungen nur erfolgen dürfen wenn ich maiendoer das Leben der die Güter andrer ERHEBLICH gefährden würde. In Satz 4 heißt es sie dürfen sich nur Zutritt zur Wohnung verschaffen wenn die Gefahr "NICHT ANDERS BAGEWNDET WERDEN KANN" (sieha auch Artikel
13(?) GG Unverletzlichkeit der Wohnung).

Nur weil jemand Dienstaufsichtsbeschwerden einlegt liegt noch lange kein Grund vor ihn deshalb zu "psyhciatrisiern". Hessen seiht vor psychisch Kranke zu unterstützen ihre Belange möglichst selbstständig zu organisieren, das Ziel jeder BEtruung ist dem Willen desBetreuten zu erfüllen (siehe auch Budnesrecht) und Maßnhamen der (Zwangs-)Behandlung udn Unetrbringung wo immer möglich zu vermeiden udndarauf abzuzieln daß der Kranke seinLeben möglicht schnell selbst wieder in die ahnd nehmen kann (Artikel 3 Satz 2). Der Getszgeber will partout nicht daß das Recht verwendet wird um Pschsich Krnken oder solchen Üeprsonen ebi denn Verdahct auf pschsiche Krnekheit enetseht irgendewtas aufzudrängen.

Außerdem scheint da eine Gesetzeslücke zu existeiren was die Rechtsgrundlage der "Untersuchung" angeht weil der Gesetzgeber IMHO nicht ausführt ob hierzu Betreuungsverfahren nach Bundesrecht eröffnet werdne müssen wennsich emdn weigert sich uentsuchenzu Lassen.


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http://banktunnel.eu/psychkhg.pdf
oder http://take-ca.re/pschkhg.pdf